TV-Hauingen 1883 e.V.

Der Verein für die ganze Familie

Satzung


§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der 1883 gegründete Verein führt den Namen Turnverein Hauingen 1883 e.V. abgekürzt TV Hauingen und hat seinen Sitz in Lörrach- Hauingen. Der Verein ist Mitglied des Badischen Turnerbundes und damit für den Turn- und Sportbetrieb seiner Abteilungen Mitglied der zuständigen Fachverbände. Entscheidungen des BTB und der Fachverbände sind im Rahmen dieser Satzung für den Verein und seine Mitglieder verbindlich.

Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Grundsätze

Zur Förderung der Gesundheit und Lebensfreude seiner Mitglieder, insbesondere der Jugend, betreibt der Verein auf freiwilliger Grundlage Turnen und Sport. Er pflegt auch die Geselligkeit und will den Gemeinsinn wecken. Der Verein enthält sich jeder parteipolitischen Betätigung und ist konfessionell und rassisch ungebunden.

Er verfolgt seine Aufgaben und Ziele ausschließlich und unmittelbar auf gemeinnütziger Grundlage und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Interessen. Etwaige Überschüsse dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

Die Organe arbeiten ehrenamtlich. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem

Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus: 1. Aktiven Mitgliedern

2. Passiven Mitgliedern

3. Jugendlichen und Schülern, die nach Vollendung des achtzehnten

Lebensjahres aktive Mitglieder werden

4. Ehrenmitgliedern

Die Mitgliedschaft wird durch einen Aufnahmeschein beantragt.

Minderjährige bedürfen dazu der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter.

Die Abgabe des Antrages bedeutet die vorläufige Aufnahme in den Verein. Damit gelten Satzung und Vereinsordnungen als anerkannt. Über die endgültige Aufnahme entscheidet der Vorstand, er kann diese Befugnis übertragen. Die Aufnahme gilt als vollzogen, wenn nach einem Monat keine Ablehnung erfolgt. Zur Ablehnung bedarf es keiner Begründung.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Der Austritt aus dem Verein kann nur zum Ende des Kalenderjahres erklärt werden.

Die Austrittserklärung muss schriftlich, spätestens zum 15. November des betreffenden Jahres, dem geschäftsführenden Vorstand oder dem zuständigen Abteilungsleiter vorliegen.

Ein Ausschluss aus dem Verein wird vom Vorstand mit Zwei-DrittelMehrheit nach Anhörung des Betroffenen ausgesprochen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Als solche werden angesehen:

a) grobe Verstöße gegen Satzung und Interessen des Vereins

b) unehrenhaftes verhalten

c) wesentliche Beitragsrückstände, die trotz schriftlicher Mahnungen nichtbeglichen wurden.

Dem betroffenen Mitglied ist der Beschluss des Vorstandes schriftlich zu begründen. Zur Feststellung des Ausschlusses kann das betroffene Mitglied die nächste Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet mit Zwei-Drittel-Mehrheit endgültig. Der Rechtsweg hiergegen ist ausgeschlossen.

§ 5 Ehrungen

Der Verein kann Mitglieder für außergewöhnliche sportliche Leistungen, für Verdienste um den Verein und für langjährige Mitgliedschaft ehren.

Ehrungen werden vom Vorstand mit Zwei-Drittel-Mehrheit beschlossen.

Die Ernennung zum Ehrenvorsitzenden bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung. Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder behalten alle Rechte der Mitgliedschaft und sind beitragsfrei. Ehrenvorsitzende haben Sitz und Stimme im Vorstand.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben das Recht, die Einrichtungen des Vereins im Rahmen der Haus-, Platz- und Abteilungsordnungen zu benutzen. Jedes Mitglied betreibt Turnen und Sport auf eigene Gefahr und eigenes Risiko. Für Unfälle und Haftungen besteht nur der übliche Versicherungsschutz beim Badischen Sportbund.

Der Verein übernimmt für die zum Übungsbetrieb und zu sonstigen

Veranstaltungen des Vereins mitgebrachten Kleidungsstücke, Wertgegenstände, Fahrzeuge usw. keine Haftung. Für Schäden am Vereinseigentum, die ein Mitglied schuldhaft verursacht, haftet das Mitglied. Die Mitglieder sollen sich vereinsfördernd verhalten und alles unterlassen, was dem Ansehen und Zweck des Vereins entgegensteht.

§ 7 Beiträge

Das Mitglied hat einen Vereinsbeitrag zu entrichten, der als Jahresbeitrag erhoben wird. Es verpflichtet sich am Lastschriftverfahren teilzunehmen und die hierfür erforderlichen Angaben mitzuteilen. Der Betrag wird zum 02.05. eines jeden Kalenderjahres abgebucht. Bei Eintritt nach dem 30.6. des laufenden Kalenderjahres sind 50% des Jahresbeitrages zu entrichten.

Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.

§ 8 Organe des Vereins

Der Verein hat folgende Organe:

1. Mitgliederversammlung

2. Vorstand

§ 9 Die Mitgliederversammlung

Aufgaben der Mitgliederversammlung: Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über:

a) die Wahl, der von dieser zu wählenden Vorstandsmitglieder und

Kassenprüfer

b) die Genehmigung der Berichte (einschließlich Haushaltsrechnungen)des Vorstandes und der Kassenprüfer c) die Entlastung des Vorstandes

d) die Festsetzung der Jahresbeiträge

e) Satzungsänderungen und Anträge

f) den Erwerb und die Veräußerung unbeweglichen Vereinsvermögens

g) die Belastung des unbeweglichen Vereinsvermögens, soweit diese

DM 50.000 (fünfzigtausend) übersteigt

h) die Widerspruchs- und Beschwerdesachen gegen Entscheidungen dedes Vorstandes

i) den Zusammenschluss mit einem anderen Verein

j) die Auflösung des VereinsZusammentritt:

Die ordentliche Mitgliederversammlung soll einmal jährlich, möglichst im ersten Viertel des Geschäftsjahres, stattfinden. Zu ihr lädt der Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch

Aushang in der Turnhalle spätestens 3 Wochen vor dem Versammlungstermin ein. Die Einladung gilt auch dann als ergangen, wenn sie rechtzeitig in der Tagespresse veröffentlicht wird. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn ein Viertel aller stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe von Gründen schriftlich beantragt. Für Einberufung und Verfahren gelten die Bestimmungen der ordentlichen Mitgliederversammlung.

Verfahren:

Anträge aus den Reihen der Mitglieder sind mindestens 10 Tage vor Zusammentritt schriftlich beim Vorstand einzureichen.

Dringlichkeitsanträge aus der Mitgliederversammlung bedürfen zu ihrer

Behandlung der Zustimmung von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten.

Die Mitgliederversammlung wird vom

Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter geleitet. Jede Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Alle Mitglieder ab dem vollendeten 18. Lebensjahr sind stimmberechtigt. Die Beschlussfassung erfolgt grundsätzlich mit einfacher Mehrheit. Gewertet werden nur Ja- und Nein- Stimmen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

Bei Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 3/4 der anwesenden

Mitglieder notwendig. Zur Änderung des Vereinszweckes ist die Zustimmung aller stimmfähigen Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Vereinsauflösung angekündigt ist. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Dies gilt sinngemäß auch für den Zusammenschluss mit einem anderen Verein.

Wahlen und Abstimmungen werden auf Antrag geheim durchgeführt.

Über den Verlauf der Versammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das Beschlüsse im Wortlaut und Abstimmungsergebnisse enthalten muss. Das Protokoll wird vom Vorstand genehmigt und kann veröffentlicht werden.

§ 10 Der Vorstand

Den Vorstand bilden, der von der Mitgliederversammlung alle zwei Jahre zu * wählende geschäftsführende Vorstand, bestehend aus:

– 1. Vorstand

– 2. Vorstand

– Kassierer

– Schriftführer

– die von der Mitgliederversammlung alle zwei Jahre zu wählenden

Beisitzer

(Anzahl wird von der Mitgliederversammlung bestimmt) – die jeweiligen Abteilungsleiter. _____________________________________________________ * Der markierte Abschnitt wurde geändert!

Siehe Anhang: „ Nachtrag zur Satzung“ | Oktober 1992

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Die Mitglieder des Vorstandes müssen voll geschäftsfähig sein. Der geschäftsführende Vorstand vertritt den Verein nach außen, ihm obliegen die Geschäfts- und Haushaltsführung sowie die Beschlussfassung über den Haushalt. Die Beschlussfassung über den Haushalt erfolgt nach Beratung durch den Vorstand. Der 1. und 2. Vorsitzende sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Die Vorsitzenden vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich und zwar jeder für sich allein. Geldgeschäfte, die den Betrag von DM 1000 (tausend) übersteigen, bedürfen der Zustimmung des Vorstandes und können von den Vorsitzenden nur in Verbindung mit dem Kassierer getätigt werden.

Der Vorstand bestimmt die Richtlinien des Vereins. Er beschließt über die Bildung neuer und die Auflösung bestehender Abteilungen. Er berät den geschäftsführenden Vorstand im Rahmen dessen Zuständigkeit.

Der 1. Vorsitzende, bzw. sein Stellvertreter, leiten die Sitzungen des Vorstandes.

Beschlüsse erfolgen mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Von den Sitzungen sind Ergebnisprotokolle zu fertigen. Der Vorstand ist berechtigt, sich ein Geschäfts-, Finanz- und Ehrenordnung zu geben. Er kann auch Ausschüsse bilden. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, wählt der Rest des Vorstandes binnen eines Monats einen Nachfolger, der bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt bleibt.

§ 11 Abteilungen

Der Turn- und Sportbetrieb erfolgt in den Abteilungen. Jede Abteilung wählt ihren Leiter, der sie im Vorstand vertritt. Die Abteilungen sind berechtigt sich eigene Abteilungsordnungen zu geben und zusätzliche Beiträge zu erheben. Sie können eine eigene Kasse führen. Gesetzliche und steuerliche Vorschriften sind dabei zu beachten. Zusatzbeiträge und Abteilungsordnungen müssen vom Vorstand genehmigt werden und dürfen der Vereinssatzung nicht entgegenstehen.

Die Abteilungskassen sind vom Hauptkassierer des Vereins mindestens einmal jährlich zu prüfen. Entsprechend der Mitgliederversammlung des Vereins hat einmal im Jahr eine Versammlung der Mitglieder der jeweiligen Abteilung stattzufinden. Ein Vertreter des geschäftsführenden Vorstandes ist hierzu einzuladen. Von der Versammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, der Vorstand erhält einen Durchschlag. In Abteilungen mit eigener Kasse ist ein Finanzbericht vorzulegen, der ebenfalls vom Hauptkassierer zu prüfen ist.

§ 12 Stimm- und Wahlrecht

Stimmberechtigt sind alle Mitglieder nach Vollendung des 18.

Lebensjahres. Das passive Wahlrecht für den Vorstand beginnt mit

Vollendung des 18. Lebensjahres. Wählbar sind nur Mitglieder des Vereins.

§ 13 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer auf 2 Jahre. Alle 2 Jahre muss aus treuhänderischen Gründen mindestens ein Kassenprüfer ausscheiden. Gewählt werden können nur Mitglieder, die nicht dem Vorstand angehören. Die Prüfer müssen die Ordnungsmäßigkeit der

Kassenführung in angemessenen Zeitabständen prüfen und der

Mitgliederversammlung berichten. Sie müssen auf Wunsch des Vorstandes auch die Abteilungskassen prüfen. Vorgefundene Mängel müssen dem Vorstand berichtet werden.

§ 14 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins fällt das nach Deckung der Schulden des

Vereins verbleibende Vereinsvermögen der Stadt Lörrach zu, mit der Verpflichtung, das Vermögen getrennt zu verwalten und einem sich zu bildenden Verein zu übergeben, der unter gleichem oder ähnlichem Namen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele verfolgt.

§ 15 Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Lörrach § 16 Schlußbestimmung

Vorstehende Satzung wurde beschlossen in der Mitgliederversammlung vom 08.04.1978 Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen hindert nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Die Satzung vom 26. Mai 1951 tritt damit außer Kraft.

NACHTRAG ZUR SATZUNG

1.)                   Einführung der Jugendordnung und entsprechende Änderung des § 16 der Satzung.

2.)                   Ergänzung des § 10 (Vorstand) der SatzungDie Änderung lautet wie folgt:

§ 10 Der Vorstand

Den Vorstand bilden der von der Mitgliederversammlung alle zwei Jahre zu wählende geschäftsführende Vorstand, bestehend aus:

– 1. Vorstand

– 2. Vorstand

– Kassierer

– Schriftführer.

Um Kontinuität in der Vorstandsarbeit sicherzustellen, werden jährlich die Hälfte der Vorstandsmitglieder neu gewählt und zwar:

In Jahren mit ungerader Jahreszahl In Jahren mit gerader

Jahreszahl

1. Vorsitzender                         2. Vorsitzender

Schriftführer                            Kassierer

Wirtschaftleiter                       Jugendvertreter

SchülerturnwartIn                 2. Beisitzer

1. Beisitzer                               OberturnwartIn

Im Vorstand sind ebenfalls die jeweiligen Abteilungsleiter vertreten.

§ 16 Jugendordnung

Die Aufgaben des Jugendvorstandes und der Jugendversammlung sind in der Jugendordnung geregelt. Änderungen der Jugendordnung erfolgen in der Generalversammlung mit der für Satzungsänderungen erforderlichen Mehrheit.

Ehrenordnung

TV Hauingen 1883 e.V.

§1 Der Turnverein Hauingen 1883 e.V. würdigt seine Aktiv- und Passivmitglieder, die sich um den Verein verdient gemacht haben, mit folgenden Auszeichnungen: 1. Silberne Ehrennadel

2. Goldene Ehrennadel

3. Ehrenmitgliedschaft

§2 Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Eintrittsdatum. Aktiv- und Passivmitglieder sind gleichgestellt.

§3 Mit der silbernen Ehrennadel wird geehrt, wer 15 Jahre ununterbrochen Mitglied des Vereins ist.

§4 Mit der goldenen Ehrennadel wird geehrt, wer 25 Jahre ununterbrochen Mitglied des Vereins ist.

§5 Zum Ehrenmitglied wird ernannt, wer 40 Jahre ununterbrochen Mitglied des Vereins ist.

§6 Mitglieder, welche die Voraussetzung des Turngaues oder des Deutschen Turnerbundes erfüllen, können durch den Turnrat entsprechende Ehrungen vorgeschlagen werden. Für die Meldung bei einem anderen Fachverband sind die verantwortlichen Übungsleiter zuständig.

§7 Über Ehrungen, die in dieser Ehrenordnung nicht geregelt sind, kann der Turnrat mit einfacher Mehrheit beschließen.

§8 Im Todesfall wird verstorbenen Mitgliedern in folgender Art und Weise gedacht:

1. große Schale mit Schleife (für Ehrenmitglieder, amtierende

Vorstandsmitglieder oder verdienstvolle Mitglieder)

2. kleine Schale mit Schleife (für Mitglieder mit Ehrungen gem. §3 bwz. §4)

3. Trauerkarte (bei kurzer Mitgliedschaft)

Lörrach- Hauingen, den 25. Februar 2004

Jugendordnung

Turnverein Hauingen 1883 e.V.

§ 1 Zuständigkeit, Mitgliedschaft

Die Jugendordnung ist die Grundlage für die Jugendabteilung des

Turnverein Hauingen 1883 e.V. Zur Jugendabteilung gehören alle Mitglieder des Turnverein Hauingen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, sowie die gewählten und berufenen Mitarbeiter der Jugendabteilung.

§ 2 Aufgaben

Aufgaben sind insbesondere:

– Ausbildung in den einzelnen Sportarten

– Durchführung von Wettkämpfen

– Planung, Organisation und Durchführung von Freizeiten,

Bildungsmaßnahmen usw

– Planung, Organisation und Durchführung von Maßnahmen für nichtorganisierte Jugendliche (z.B. offene Jugendwerbetage, Spielfeste o.ä.) – Bereitstellung geeigneter sportlicher Betätigungsformen für Jugendliche, die keinen Wettkampfsport betreiben – Kontakte zu anderen Jugendorganisationen

§ 3 Organe

Organe der Jugendabteilung sind:

– die Jugendversammlung

– der Jugendvorstand

§ 4 Jugendversammlung

Die Jugendversammlung ist das oberste Organ der Jugendabteilung des

Turnverein Hauingen. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder der Jugendabteilung nach § 1 ab vollendetem 12. Lebensjahr. Aufgaben der Vereinsjugendversammlung sind u.a.:

– Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit der Jugendabteilung– Entgegennahme und Beratung der Berichte und des Kassenabschlusses des Jugendvorstandes

– Beratung und Verabschiedung des Haushaltplanes der Jugendabteilung

– Wahl des Jugendleiters/der Jugendleiterin– Bestätigung der Vertreter der Jugendabteilungen der einzelnen Sportarten des Vereins auf Vorschlag der jeweiligen Abteilung.

Die Jugendversammlung tritt mindestens einmal jährlich vor der Jahreshaupt bzw. Generalversammlung des Vereins zusammen. Sie wird mindestens 2 Wochen vorher einberufen. Bei Abstimmungen und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.

§ 5 Jugendvorstand

Der Jugendvorstand besteht aus:

– JugendleiterIn

– StellvertreterIn

– JugendkassenwartIn

– 2 Beisitzern/ Beisitzerinnen

Der Jugendvorstand führt die laufenden Geschäfte der Jugendabteilung. Er hat alle Aufgaben wahrzunehmen, die nach der Jugendordnung oder der Satzung des Turnverein Hauinqen nicht anderen Organen des Vereins vorbehalten sind. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Der Jugendleiter ist stimmberechtigtes Mitglied im Vorstand des Vereins.

§ 6 Jugendkasse

Die Jugendabteilung wirtschaftet selbständig und eigenverantwortlich über die ihr vom Verein zur Verfügung gestellten finanziellen Mittel, sowie eventuelle Zuschüsse, Spenden und sonstige Einnahmen (z.B.: Aktivitäten). Sie ist verantwortlicher Empfänger der Zuschüsse für jugendpflegerische Maßnahmen. Der Nachweis über die Verwendung der Mittel erfolgt innerhalb der Jugendabteilung. Dem Vereinsvorstand oder dem vom Verein damit Beauftragten (z.B. Vereinskassierer) gegenüber ist die Jugendabteilung rechenschaftspflichtig. Dem Vorstand bzw. dem damit Beauftragten des Vereins ist jederzeit Einblick in die Nachweisführung zu geben.

§ 7 Sonstige Bestimmungen

Sofern in der Jugendordnung keine besonderen Regelungen enthalten sind, gelten jeweils die Bestimmungen der Vereinssatzung.

§ 8 Gültigkeit, Änderung der Organe

Die Jugendordnung muss von der Jugendversammlung mit einer Mehrheit von Zweidritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen und von der Generalversammlung des Vereins mit einer Mehrheit von Zweidritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder bestätigt werden. Sie tritt mit der Bestätigung durch die Generalversammlung in Kraft. Änderungen der Ordnung sind nur möglich mit einer Mehrheit von Zweidritteln der Generalversammlung.

Oktober 1992